E-Geld-Richtlinie
Die E-Geld-Richtlinie, Richtlinie 2009/110/EG, bildet den EU-Rahmen für die Ausgabe von elektronischem Geld und die Aufsicht über E-Geld-Institute. E-Geld ist gespeicherter Geldwert, der gegen Einzahlung ausgegeben und von anderen als dem Emittenten für Zahlungen angenommen wird. Die Richtlinie beschreibt diese Tätigkeit und ihren eigenen aufsichtsrechtlichen Rahmen.
Die Richtlinie stellt Anforderungen an Emittenten und gibt Inhabern das Recht auf Rücktausch von E-Geld zum Nennwert. Guthaben in Wallets und Prepaid-Zahlungsprodukte können darunter fallen, während Euro-E-Geld-Token zusätzlich dem Kryptowerterecht unterliegen. Die Zahlungsdienstereform unter PSD3 betrifft das Verhältnis zwischen den Regeln für E-Geld- und Zahlungsinstitute.
Was als E-Geld gilt
Nach Artikel 2 der Richtlinie ist E-Geld ein elektronisch, auch magnetisch, gespeicherter Geldwert in Form einer Forderung gegen den Emittenten. E-Geld wird gegen Zahlung ausgegeben, für Zahlungen genutzt und von anderen als dem Emittenten angenommen. Werte auf Instrumenten, die nur in einem begrenzten Netz gelten, und bestimmte Zahlungen über die Telefonrechnung fallen nicht darunter.
Die Richtlinie ersetzte die erste E-Geld-Richtlinie von 2000, umzusetzen bis zum 30. April 2011. Die E-Geld-Richtlinie sollte die Ausgabe von E-Geld für Unternehmen öffnen, die keine Banken sind, mit eigener Erlaubnis und leichteren Kapitalregeln als für ein Kreditinstitut.
Kapital, Eigenmittel und Sicherung
Ein E-Geld-Institut braucht mindestens 350.000 Euro Anfangskapital (Artikel 4) und Eigenmittel von mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs (Artikel 5). Das E-Geld-Institut darf Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten vergeben, aber nie aus den Geldern, die es für E-Geld erhalten hat (Artikel 6), und muss diese Gelder sichern (Artikel 7). Kleine Emittenten kann ein Mitgliedstaat befreien, wenn ihr E-Geld-Umlauf unter einer Grenze von höchstens 5 Mio. Euro bleibt (Artikel 9).
Ein Institut darf E-Geld über andere Unternehmen vertreiben und rücktauschen lassen und Zahlungsdienste über Agenten erbringen. E-Geld über Agenten ausgeben darf es nicht (Artikel 3).
Rücktausch zum Nennwert, keine Zinsen
Nach Artikel 11 kann der Inhaber E-Geld jederzeit zum Nennwert zurücktauschen. Ein Entgelt ist nur erlaubt, wenn der Vertrag es nennt, nur in den Fällen der Richtlinie und nur in Höhe der tatsächlichen Kosten. Artikel 12 verbietet Zinsen und jeden anderen Vorteil, der an die Haltedauer anknüpft.
Beide Grundsätze gelten auch für Euro-Stablecoins. MiCAR stuft einen E-Geld-Token als E-Geld ein, lässt nur Kreditinstitute und E-Geld-Institute als Emittenten zu und wendet Rücktausch zum Nennwert und Zinsverbot auf ihn an. Weitere Vorgaben für die jeweiligen Tokenarten finden sich in der MiCAR.
Die Richtlinie in Deutschland
Deutschland regelte E-Geld-Emittenten zuerst als Kreditinstitute im KWG. Das Umsetzungsgesetz zur zweiten E-Geld-Richtlinie löste sie dort heraus und ordnete sie als eigene Institutsart dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu, wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung erläutert. Die ZAG-Regeln galten ab dem 30. April 2011.
Im geltenden ZAG verlangt § 11 eine BaFin-Erlaubnis für das E-Geld-Geschäft, § 12 setzt das Anfangskapital, und nach § 18 sind die Gelder für E-Geld spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe zu sichern. Informieren Sie sich über die praktischen Anforderungen an eine E-Geld-Lizenz.
Kommende Payments-Events
Was unterscheidet EMD2 und PSD2?
Die EMD2 regelt die Ausgabe von E-Geld und das E-Geld-Institut. Die PSD2 regelt Zahlungsdienste wie Überweisung, Kartenakzeptanz und Zahlungsauslösung. Ein E-Geld-Institut darf auch Zahlungsdienste erbringen und folgt dafür der PSD2.
Ersetzt die PSD3 die E-Geld-Richtlinie?
Die PSD3 hebt die Richtlinie 2009/110/EG auf und stellt E-Geld-Institute unter dieselben Erlaubnis- und Aufsichtsregeln wie Zahlungsinstitute; die Ausgabe von E-Geld bleibt erlaubnispflichtig.
Ist ein Stablecoin E-Geld?
Ein Stablecoin, der sich auf eine amtliche Währung bezieht, ist nach MiCAR ein E-Geld-Token und gilt als E-Geld. Der Emittent dieses Stablecoins muss ein Kreditinstitut oder ein E-Geld-Institut sein. Ein Stablecoin mit Bezug auf einen Korb von Werten ist ein vermögenswertereferenzierter Token mit eigenen Regeln.
Die E-Geld-Richtlinie und Finance Loop
Finance Loop behandelt E-Geld im Feld Zahlungsverkehr & digitales Geld, wo Prepaid-Wallets und Euro-Stablecoins auf denselben Regeln stehen. Finance Loop ist Partner der Digital Euro Association, Gastgeberin der Digital Euro Conference in Frankfurt, und unterstützte die Bybit EU x Circle Roadshow in Frankfurt mit Panels zu Stablecoins.
Finance Loop ist ein Experten-Netzwerk, das die institutionelle Nutzung neuer Technologien im Finanzwesen fördert, wie KI, digitale Zahlungen sowie Cloud- und Blockchain-Lösungen. Finance Loop hilft seinen Mitgliedern, Fähigkeiten und persönliche Netzwerke in diesen Feldern aufzubauen: Investment & digitale Vermögenswerte, Zahlungsverkehr & digitales Geld, Digitale Infrastruktur & Souveränität und Risiko & Compliance.